Bau-Rechnungen lang genug aufbewahren

Als Bauherr sollte man Handwerkerrechnungen genau prüfen und unbedingt sorgfältig aufbewahren - das empfiehlt die ARGE Baurecht (Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltsverein). Denn nicht nur als Bauhandwerker, sondern auch als Auftraggeber von Bauleistungen riskiert man ein Bußgeld vom Finanzamt, wenn die Rechnung nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Durch das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung sind alle Bauhandwerker verpflichtet, eine ausführliche schriftliche Rechnung zu stellen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber Privatmann ist. Die Rechnung muss spätestens sechs Monate nach Ausführung der Arbeiten erteilt werden. Verstöße gegen diese Regel werden mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet.
Rechnungen vom Zimmereibetrieben, Fensterbauern, Maurerfirmen, Dachdeckern, Sanitärinstallateuren und anderen Bauhandwerkern müssen stets die vollständige Anschrift des Bauunternehmens und des Bauherrn als Rechnungsadressaten ausweisen. Außerdem muss die Steuernummer oder die vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer des Rechnungsausstellers vermerkt sein. Die Rechnung muss eine Rechnungsnummer haben, auch das Ausstellungsdatum muss auf der Rechnung stehen. Art und Umfang der erbrachten Bauleistung sind genauso festzuhalten wie der Zeitpunkt, zu dem die Leistung erbracht wurde. Die Rechnung muss eine Endsumme enthalten, der Umsatzsteuersatz muss ausgewiesen werden. Als Endkunde eines Bauhandwerkers muss man die Rechnung mindestens zwei Jahre lang aufbewahren, damit das Finanzamt im Zweifel nachprüfen kann, dass die Bauleistungen nicht unversteuert als Schwarzarbeit erbracht wurden. Der Aufbewahrungszeitraum beginnt mit Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Ein Hinweis auf die zweijährige Aufbewahrungspflicht muss ebenfalls auf der Rechnung vermerkt sein - ausgenommen von der Aufbewahrungsfrist sind nur Kleinbetragsrechnungen von nicht mehr als 100 Euro.
Wichtig ist die Rechnung natürlich auch als Nachweis, wenn man Gewährleistungsansprüche wegen mangelhafter Ausführung der Bauleistung geltend machen will - das ist zum Beispiel innerhalb von vier Jahren möglich, wenn im Bauvertrag die so genannten VOB 2002 vereinbart wurden (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen). Die Rechnung deshalb über die gesetzliche Zwei-Jahres-Frist hinaus mindestens so lange aufbewahren, wie vertragliche Gewährleistungsansprüche bestehen. 20 Prozent der Lohnkosten (maximal 3.000 Euro pro Jahr) für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen kann man übrigens steuerlich geltend machen. Arbeitslohn und Materialkosten müssen für die Anerkennung durchs Finanzamt einzeln und jeweils mit getrennter Mehrwertsteuer ausgewiesen werden. Die Rechnung muss durch Banküberweisung bezahlt worden sein, eine Barzahlungsquittung des Handwerkers reicht nicht als Zahlungsnachweis.
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